An der Fasnacht sind coronatechnisch zu viele Menschen auf zu engem Raum – wie hier in diesem Jahr am traditionellen Brotauswerfen in Einsiedeln. Bild: Archiv SKP
An der Fasnacht sind coronatechnisch zu viele Menschen auf zu engem Raum – wie hier in diesem Jahr am traditionellen Brotauswerfen in Einsiedeln. Bild: Archiv SKP

Brauchtum / Feste

Auflagen des Bundes gefährden die Schwyzer Fasnacht

Die Fasnacht 2021 ist zwar nicht komplett gestrichen, die Durchführung von Grossanlässen ist aber unrealistisch.

Ab dem 1. Oktober sind gemäss Bundesratsentscheid Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen wieder erlaubt. Doch es gibt ein grosses Aber: Die Kantone müssen die Anlässe bewilligen und dafür schauen, dass die strengen Schutzmassnahmen des Bundes eingehalten werden. Die Auflagen für die Veranstalter sind schwierig umzusetzen, wie ein Blick auf das seit gestern auf der Internetseite des Kantons aufgeschaltete Infomaterial und Meldeformular zeigt – insbesondere im Hinblick auf die Fasnacht. Vor allem die Sitzplatzpflicht an Anlässen mit über 1000 Personen dürfte grossen Umzügen, Guuggenfesten, Maskenbällen und einer lebendigen Strassenfasnacht den Garaus machen. «Eine generelle Aussage zu machen, welche Anlässe durchgeführt werden können, ist schlicht nicht möglich», sagte gestern aber Roland Wespi, Vorsteher des Amts für Gesundheit und Soziales, gegenüber dem «Boten». Jeder Anlass müsse im Einzelnen geprüft werden. Doch man muss kein Prophet sein, um zu erkennen, dass ein Kinderpreisnüsseln oder der Bänkliabig bessere Chancen auf eine Bewilligung hat als das grosse Schmu-Do-Dorf in Brunnen oder der Mäuderball in Einsiedeln.

Darf genüsselt werden oder nicht?


Unklar ist die Situation betreffend das traditionelle Nüsslerbrauchtum: Ganz ausgeschlossen scheint eine Durchführung zwar nicht, in welcher Form dies allerdings geschehen könnte, müssen die Nüsslergesellschaften nun austüfteln. «Die strengen Massnahmen des Bundes für Grossveranstaltungen stellen für die Durchführung von Grossanlässen – insbesondere auch im Bereich der Fasnacht – eine grosse Herausforderung dar», erklärt Wespi dazu und ergänzt: «Die Unsicherheit ist zurzeit leider einfach relativ hoch.» Denn eine Grossveranstaltung wird nur bewilligt, wenn: — die Anzahl Corona-Fälle in der Region die Durchführung erlaubt — der Kanton die notwendigen Kapazitäten für das Contact-Tracing gewährleisten kann — an den Grossveranstaltungen für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht gilt. Die Sitzplätze müssen einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet werden können. Die Veranstalter müssen ein Schutzkonzept – basierend auf einer Risikoanalyse – erarbeiten, dieses den Behörden vorlegen und dann auch umsetzen. Dabei gilt es zu beachten: — Abstandsregeln und Hygienemassnahmen müssen eingehalten werden. — Personenflüsse müssen in sämtlichen Bereichen des Veranstaltungsortes geregelt werden. — Der Veranstalter ist verpflichtet, auch alle übrigen Bewilligungen für Veranstaltungen bei den jeweils zuständigen Behörden einzuholen. — Der Kanton kann eine erteilte Bewilligung widerrufen, wenn sich die epidemiologische Lage verschlechtert, das Contact-Tracing nicht gewährleistet werden kann oder die Massnahmen aus dem Schutzkonzept nicht eingehalten werden.

Viele Fragen bleiben offen


Konkret müssen nun alle Veranstalter für ihren Anlass das Meldeformular ausfüllen. Darauf müssen die verantwortlichen Personen, die Anzahl Teilnehmer und Zuschauer, die Art der Veranstaltung sowie die Örtlichkeiten (drinnen oder draussen) vermerkt werden. Ebenso muss erwähnt werden, ob eine Festwirtschaft betrieben wird. Der Kanton prüft dann das Gesuch und bewilligt den Anlass – oder nicht. Doch: Stand heute sind noch viele Fragen offen, auf die weder Bund noch Kanton eine Pauschalantwort haben. Was ist mit dem öffentlichen Raum, wenn zum Beispiel eine Rott von A nach B zieht und am Strassenrand Passanten stehen bleiben? Zählen die zum Anlass oder nicht? Oder was passiert, wenn ein Anlass zwar nicht bewilligt wird, Private in Kleingruppen aber dennoch wild an die Fasnacht gehen? Das Versammlungsverbot aus dem Lockdown gilt im Kanton Schwyz – im Gegensatz zu anderen Kantonen – nicht mehr. «Trotz allem darf man aber nicht vergessen, dass das Virus noch nicht verschwunden ist», warnt Wespi.

Bote der Urschweiz / Christoph Clavadetscher

Autor

Bote der Urschweiz

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Kategorie

  • Brauchtum / Feste

Publiziert am

11.09.2020

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