Objekte, die im Kigbo sind und schon einmal in den Genuss von Denkmalschutz-Subventionen kamen, wie kürzlich zum Beispiel das Herrenhaus in der Sedleren in Schwyz, werden automatisch ins neue Schutzinventar aufgenommen. Bild: Simon Zumbach
Objekte, die im Kigbo sind und schon einmal in den Genuss von Denkmalschutz-Subventionen kamen, wie kürzlich zum Beispiel das Herrenhaus in der Sedleren in Schwyz, werden automatisch ins neue Schutzinventar aufgenommen. Bild: Simon Zumbach

Dies & Das

Klare Regeln für Denkmalpflege

Mit einem neuen Natur- und Heimatschutzgesetz kann die Denkmalpflege statt nur Empfehlungen neuerdings auch Auflagen machen. Allerdings nur in einer der drei Isos-Zonen.

Das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (Knhg) stammt aus dem Jahr 1929 und ist damit aktuell das älteste Gesetz im Kanton. «Es vermag in der heutigen Form den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, insbesondere den Belangen der Denkmalpflege, nicht mehr genügen», schreibt das Bildungsdepartement. Dieses wurde deshalb im letzten Jahr vom Regierungsrat beauftragt, eine revidierte Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Sie soll mehr Klarheit in Begrifflichkeiten, Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten bringen. Die neue Vorlage liegt nun vor und wurde vom Regierungsrat bis am 31.Dezember 2016 ins Vernehmlassungsverfahren geschickt. Zwei hauptsächliche Änderungen betreffen den Handlungsspielraum der Denkmalpflege: Sie soll sich im Bereich Ortsbildschutz nur noch dann zwingend am Baubewilligungsverfahren beteiligen, wenn es sich um Ortsteilemit dem höchsten Erhaltungsziel (Isos-A-Gebiete) handelt. In allen anderen Isos-Gebieten soll die Denkmalpflege lediglich im Rahmen des Planungsverfahrens, also bei der Erstellung der kantonalen und kommunalen Nutzungspläne, Stellung nehmen. Die Stellung der kantonalen Denkmalpflege und der Fachstelle für Archäologie im Baubewilligungs verfahren wird dafür gestärkt. Während sie bisher nur «Ratschläge», also Empfehlungen, abgeben konnten, werden sie künftig auch Nebenbestimmungen, zum Beispiel Auflagen, festlegen können. So können Konflikte, die mit dem bisherigen Verfahren herbeigeführt werden, künftig verhindert werden: Wurden die Ratschläge der Denkmalpflege im kommunalen Bewilligungsverfahren nämlich nicht beachtet, so konnte der Regierungsrat allenfalls im Nachhinein aufsichtsrechtlich einschreiten und die kommunal erteilte Baubewilligung nachträglich wieder aufheben. «Dies ist insbesondere für die Bauherrschaft der betroffenen Liegenschaft stossend», heisst es im Bericht des Bildungsdepartements.

Schutzinventar soll mehr Klarheit schaffen

Die Gesetzesvorlage schreibt ausserdem die Schaffung eines kantonalen Schutzinventars vor. Daneben soll ein Hinweisinventar geschaffen werden. Das heutige Kigbo (Kantonales Inventar geschützter und schützenswerter Bauten) ist nämlich nicht abschliessend und dessen unmittelbare Rechtskräftigkeit im aktuellen Gesetz nicht geklärt. Das bedeutet, dass auch Bauten, die nicht im Kigbo verzeichnet sind, schützenswert sein können und nicht ohne Bewilligung der Regierung entfernt werden können. Da im Grundbuch aber nur vermerkt ist, wenn ein Objekt unter eidgenössischem Schutz steht, kann es sein, dass ein Käufer eine Liegenschaft inder Absicht, das Objekt abzureissen, erwirbt und erst nach bereits erfolgten kostenintensiven Planungsarbeiten erfährt, dass es sich um ein schützenswertes Objekt handelt. Das neue Gesetz regelt genau, nach welchen Kriterien der Regierungsrat über eine Aufnahme ins Schutzinventar entscheiden muss. Die Unterschutzstellungen werden zu dem im Grundbuch festgehalten. Direkt vom bisherigen Kigbo ins neue Schutzinventar übertragen werden nur die 634 Objekte, an deren Restaurierung in der Vergangenheit bereits Subventionen geleistet wurden. Die restlichen 347 Objekte sowie weitere Objekte, die nicht im Kigbo sind, deren Schutzwürdigkeit jedoch zu prüfen ist, werden ins neu geschaffene Hinweisinventar übernommen: Diese werden erst bei konkreten Bauvorhaben auf die Schutzwürdigkeit überprüft und je nach Ergebnis ins Schutzinventar aufgenommen oder aus dem Hinweisinventar entlassen. Diese Massnahme hat auch finanzielle Auswirkungen: Die Erarbeitung der Inventare für jede Gemeinde im Kanton ist kostenintensiv und muss extern vergeben werden, da es der kantonalen Denkmalpflege aufgrund der bereits sehr hohen Arbeitsbelastung unmöglich sei, diese Aufgabe selbst zu bewältigen. DasBildungsdepartement rechnet mit Kosten zwischen 200000 und 500000 Franken.

Bote der Urschweiz (Nadine Annen)

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Bote der Urschweiz

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Publiziert am

30.09.2016

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www.schwyzkultur.ch/uXpM2j