Stefan Kümin jun. von der Gebrüder Kümin AG, Freienbach: einer der Schwyzer Weinproduzenten.
Stefan Kümin jun. von der Gebrüder Kümin AG, Freienbach: einer der Schwyzer Weinproduzenten.

Dies & Das

Schwyzer Wein mit AOC

Der Kanton Schwyz will sich als Weinregion vermarkten. Als einheitliche Ursprungsbezeichnung soll künftig «AOC Schwyz» dienen. Ob der Schwyzer künftig neben dem Burgunder in internationale Weinkarten einzieht, steht in den Sternen.

Im Kanton Schwyz wird aktuell eine Rebfläche von über 38,4 Hektaren bewirtschaftet, wobei der Schwyzer Weinbau auf die einzelnen Regionen und Lagen ausgerichtet ist. «Dank der guten Qualität der Trauben kann sich der Schwyzer Wein als regionale Spezialität bestens behaupten. Damit für die Konsumentinnen und Konsumenten schweizweit eine klare Transparenz bezüglich Produktion und Herkunft des Weines sichergestellt und eine hohe Weinqualität erreicht werden kann, hat der Regierungsrat die kantonale Weinbauverordnung einer Teilrevision unterzogen», schreibt dazu das Schwyzer Volkswirtschaftsdepartement.

Wird kontrolliert

Schwyzer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB) oder «Appelation d’Origine Controlée» (AOC) werden neu auf Weinetiketten einheitlich mit «AOC Schwyz» als Produktionsgebiet sowie weiteren Angaben über ihre genaue Herkunft (Region, Lage) bezeichnet. Laut Mitteilung umfassen die Anforderungen an AOC-Weine «die Abgrenzung des geografischen Traubenproduktionsgebiets, das Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten und Anbaumethoden, den natürlichen Mindestzuckergehalt sowie den Höchstertrag pro Flächeneinheit, das einzuhaltende Mischverhältnis und das Verzeichnis der Methoden der Weinbereitung».

Schwyzer Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden zur Qualitätssicherung beim Inverkehrbringen stichprobenweise einer Analyse und sensorischen Prüfung durch die Agroscope ACW Wädenswil unterzogen.

Höchstens zehn Prozent Verschnitt

Der mit «AOC Schwyz» bezeichnete Wein müsse aus Trauben des Kantons Schwyz hergestellt werden. «Wird die Lage als Zusatzbezeichnung aufgeführt, müssen die Trauben aus dieser Lage stammen. Wird der Name der Gemeinde als zusätzliche Bezeichnung verwendet, müssen mindestens 60 Prozent des Weines aus Trauben dieser Gemeinde stammen», präzisiert das Volkswirtschaftsdepartement. Vorbehalten bleibe der nach Lebensmittelrecht deklarationsfreie Verschnitt von höchstens zehn Prozent mit inländischem Wein gleicher Farbe.



March-Anzeiger und Höfner Volksblatt

Autor

Höfner Volksblatt & March Anzeiger

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Kategorie

  • Dies & Das

Publiziert am

26.02.2010

Webcode

www.schwyzkultur.ch/Sc34Pf