Dem Schwyzer Denkmalpfleger Thomas Brunner soll ein verbindliches Gesetz in die Hand gegeben werden. Bild: Erhard Gick
Dem Schwyzer Denkmalpfleger Thomas Brunner soll ein verbindliches Gesetz in die Hand gegeben werden. Bild: Erhard Gick

Brauchtum / Feste

«Interesse am Kulturgut wird oft verdrängt»

Das neue Gesetz zum Natur- und Heimatschutz, welches auch
die Denkmalpflege beinhaltet, soll erneuert werden. Schutz und Schutzobjekte erfahren endlich Rechtsverbindlichkeit.

Mit Thomas Brunner sprach Erhard Gick

Erhard Gick:Das neue Gesetz über den Natur- und Heimatschutz beinhaltet bezüglich Denkmalpflege zwei Hauptthemen: Isos (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder) und die Schutzobjekte (kantonales Inventar geschützter und schützenswerter Bauten). Ist das einer Ihrer Schwerpunkte?

Thomas Brunner:Isos ist nur ein Teil des Gesetzes. Wichtig ist auch, dass die Unterschutzstellung und die Schutzobjekte Erklärung erhalten. Das kantonale Inventar geschützter und schützenswerter Bauten, auch Kigbo, ist ebenfalls schon 40 Jahre alt. Bisher fehlte eine rechtliche Grundlage. Diese hat sich eher als Handhabung aus der Praxis ergeben. Auf der Basis des bisherigen Gesetzes, welches aus dem Jahr 1927 stammt, war nur in einem Paragrafen festgehalten, dass historische Gebäude nicht abgebrochen werden dürfen beziehungsweise ohne Bewilligung des Regierungsrates.

Das verbessert sich in Zukunft?

Dem ist so. Bisher hat sich im Verlaufe der Zeit mit Gerichtsfällen und Regierungsratsentscheiden eine gewisse Haltung entwickelt. Dies war für den Laien und Bauherren nicht mehr durchsichtig. Das ist ein Punkt, den wir mit dem neuen Gesetz endlich klären wollen.

Nach bisheriger Praxis sind Sie als Denkmalpfleger schon öfters angeeckt, weil Sie Ihren Finger auf schutzwürdige Bauten halten mussten. Sie bewegten sich, wenigstens für Laien, oft in einem Graubereich. Begrüssen Sie, dass jetzt klare gesetzliche Grundlagen geschaffen werden?

Das Bedürfnis nach Klärung der Verfahren und der Zuständigkeiten gab den Anstoss zur Auseinanderdividierung des einen gesetzlichen Artikels aus dem Jahr 1927. Die Welt hat sich seitdem verändert. Wir – die Öffentlichkeit und die Verwaltung – brauchen bessere Werkzeuge, um in der heutigen Zeit unserer Aufgabe, dem Erhalt und der Pflege unserer Kulturdenkmäler, nachkommen zu können. Insofern kann ich die neuen gesetzlichen Grundlagen, die jetzt in der Vernehmlassung sind, nur begrüssen.

Werden mit einem neuen Gesetz Unsicherheiten bei Behörden und Bauherren aus der Welt geschafft?

Es ist das Ziel der Gesetzesrevision, gegenüber dem heutigen Zustand eine klare Verbesserung zu erreichen. Der Schutz eines Gebäudes wird in einem eigenen Verfahren rechtsverbindlich erklärt. Bislang war und ist das nur über das ordentliche Baubewilligungsverfahren möglich, und das war meist schon früh mit Projektierungskosten verbunden. Die neue Gesetzesgrundlage bringt Rechtsgleichheit, indem auch rechtliches Gehör und Beschwerde ermöglicht werden.

Die kantonale Denkmalpflege kann im Bereich Ortsbildschutz nur noch im Bewilligungsverfahren mitreden, wenn das Bauvorhaben innerhalb einer Isos-A-Zone liegt. Bei Isos-Bund Isos-C-Zonen kann sie nur noch im Mitberichtsverfahren zur Nutzungsplanung Stellung nehmen. Betrachten Sie dies als Nachteil gegenüber der heutigen Praxis?

Nicht unbedingt. Es ist aber entscheidend, wie die Gemeinden die Verfahren umsetzen. Inhalt der neuen Lösung ist eine Aufgabenteilung. Nicht zuletzt ist es aber eine pragmatische Lösung. Das Isos muss als Planungsinstrument in die Nutzungsplanung der Gemeinden einfliessen. In diesem Prozess ist die Denkmalpflege nach wie vor im Rahmen der Planungsrevisionen involviert. In der Umsetzung auf Stufe Baugesuch begleitet die Denkmalpflege Projekte nur noch im Isos A, das den Erhalt der Bausubstanz vorsieht.

Sind die Richt- und Nutzungspläne zwingendermassen zu befolgen?

Ziel ist es. Es gilt ja auch immer zu klären, ob ein Objekt schutzwürdig und schutzfähig ist. Dies zu entscheiden, ist unsere Aufgabe. Bei einem Schutzobjekt, das beispielsweise abgerissen oder saniert werden soll, gilt es, zuerst die fachliche Abklärung durchzuführen. Führt diese zu einem bestimmten Ergebnis, ist danach die politische Abwägung nötig, was mit einem geschützten Objekt zu geschehen hat. Entsprechend werden Richt- und Nutzungspläne in ihrer rechtlichen Verbindlichkeit befolgt.

Kann die kantonale Denkmalpflege kommunale Bewilligungen zu Bauvorhaben im Is

Autor

Bote der Urschweiz

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Kategorie

  • Brauchtum / Feste

Publiziert am

05.10.2016

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www.schwyzkultur.ch/JHu17f